Auch das Bundesgericht betont, dass die Anwendung einer Ästhetikbestimmung bundesrechtwidrig sein kann, wenn damit jeglicher Bau von Mobilfunkantennen in einem Dorf verhindert wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dabei der Beweis, dass keine alternativen Lösungen vorhanden sind, nicht alleine der Mobilfunkanbieterin 8 VGE 2011/303 vom 1.6.2012, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen 9 VGE 2008/23330 vom 31.3.2009, E. 4.4.3; siehe dazu auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 17 und 29b mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2016/115 8