26 GBR7 geregelt, dass zum Schutze des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes einer vorgesehenen störenden Baugestaltung (ortsfremde Bau- und Dachform, nachteilige Farb- und Materialwahl) die Baubewilligung versagt werden kann. Neu-, Um- und Anbauten haben sich bezüglich Gebäudeform, -volumen und -stellung, Dachform, Farb- und Materialwahl dem Charakter des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes einzupassen. Erhaltenswerte bestehende Gliederungen von Häusern und Plätzen sind zu übernehmen. Es sind 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 13 f.