Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen.6 Die Gemeinde Ins hat unter dem Titel „Baugestaltung, Allgemeiner Landschafts- und Ortsbildschutz“ in Art. 26 GBR7 geregelt, dass zum Schutze des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes einer vorgesehenen störenden Baugestaltung (ortsfremde Bau- und Dachform, nachteilige Farb- und Materialwahl) die Baubewilligung versagt werden kann.