Das Bauvorhaben trage dem Ortsbildschutz nach wie vor nicht Rechnung. So liege in Sichtweite des geplanten Standorts das I.________ Haus. Da die Antenne von der J.________strasse her gesehen oberhalb einer Böschung mit einer Höhe von rund 3 m zu stehen kommen solle, sei die wahrgenommene Höhe nicht 19.8, sondern 22.8 m. Daher beeinträchtige die geplante Antenne das schützenswerte Ortsbild erheblich. RA Nr. 110/2016/115 6