b) Die Beschwerdegegner bezweifeln, dass mit dem Bauvorhaben der östliche Teil von Ins versorgt werden solle, hier bestehe keine Versorgungslücke. Bisher sei die Standortwahl primär mit der Versorgung des Dorfzentrums und des Oberdorfs begründet worden. Damit fehle es aber am funktionalen Zusammenhang. Sollte tatsächlich eine Versorgungslücke bestehen, müssten die Mobilfunkanbieterinnen verpflichtet werden, ihre Antennenstandorte in diesem empfindlichen Gebiet aufeinander abzustimmen. Bei der Standortwahl stehe aber wohl nicht die Frage der optimalen Versorgung, sondern der Finanzen im Vordergrund. Das Bauvorhaben trage dem Ortsbildschutz nach wie vor nicht Rechnung.