In unmittelbarer Nähe des geplanten Standorts befänden sich zahlreiche Hallen und Gebäude mit grosszügigen Kubaturen. Insofern erinnere die Wohn- und Gewerbezone eher an eine reine Gewerbezone. In der nördlich gelegenen Wohnzone solle die Antenne nicht erstellt werden. Dass sie in deren Sichtfeld liege, sei unerheblich, es bestehe kein Anspruch auf freien Ausblick. Auch mit Blick auf den Schutz vor ideellen Immissionen ergebe sich vorliegend keine erhöhte Schutzwürdigkeit der Bewohner des nördlich gelegenen Quartiers.