a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der negative Bericht der OLK sei dürftig und daher in sachlicher Hinsicht nicht aussagekräftig. Mit Blick auf den Bericht der OLK vom 12. Juni 2013 zum Bauvorhaben am Alternativstandort weise der Bericht zum aktuellen Vorhaben erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Daher hätte die Vorinstanz diesem Bericht nicht folgen dürfen. Im Übrigen lasse sich dem Bericht nicht entnehmen, ob die OLK überhaupt vor Ort gewesen sei. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/115 5