In der Folge holte das Rechtsamt bei der Beschwerdeführerin verschiedene Netzabdeckungskarten ein und stellte ihr diverse Fragen. Zudem nahm es das Dossier RA Nr. 110/2013/400 sowie zwei Fotos, die anlässlich des Augenscheins vom 30. April 2014 aufgenommen wurden, zu den Akten. Abschliessend erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.