restlichen Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 500.00, werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. b) Da die Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, haben sie keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Seeberg vom 6. Juli 2016 wird bestätigt. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.