Es rechtfertigte sich daher, die Gemeinde zu verpflichten, einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 250.00, zu übernehmen. Da diese nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr aber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Diese Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton. Zudem mussten die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren Pläne mit zusätzlichen Angaben einreichen. Es handelt sich zwar nicht um eine Projektänderung, es ist aber zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden. Dieser ist dem Verhalten der Beschwerdegegner zuzuschreiben. Sie haben daher ebenfalls einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 250.00, zu bezahlen. Die