Auf den am 4. Oktober 2016 beim Rechtsamt eingegangenen Plänen ist die massgebliche Gebäudehöhe von 8.48 unmissverständlich und korrekt eingezeichnet. Weder die geplante Gebäudehöhe noch die vorhandenen Pläne sind damit zu bemängeln. Die Beschwerdeführenden haben auch nach dem Eingang der neuen Pläne an ihrer Rüge festgehalten. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Verfahrenskosten