c) In der W2 Zone beträgt die zulässige Gebäudehöhe 7.5 m (Art. 41 GBR). Die Hangneigung beträgt innerhalb des Gebäudegrundrisses mehr als 10 %. Die maximal zulässige Gebäudehöhe auf der Südseite beträgt somit 8.5 m. Auf den Plänen vom 6. Juli 2016 war die Gebäudehöhe an der Südfassade nicht eindeutig eingezeichnet. Daher bat das Rechtsamt die Beschwerdegegner mit Verfügung vom 13. September 2016 Pläne einzureichen, aus welchen die Gebäudehöhe der Südfassade eindeutig hervorgeht. Die Beschwerdegegner kamen dieser Aufforderung nach. Auf den am 4. Oktober 2016 beim Rechtsamt eingegangenen Plänen ist die massgebliche Gebäudehöhe von 8.48 unmissverständlich und korrekt eingezeichnet.