14 Abs. 1 Bst. c BewD). Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für Hauseingänge, Garageeinfahrten und Verladerampen werden nicht angerechnet, sofern deren Gesamtlänge die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge und max. 7.5 m nicht überschreitet (Art. 20 GBR). Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet, falls die Neigung innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt (Art. 21 GBR).