Die Verwendung des Gebäudevorsprungs als Terrasse erachtet sie als zulässig. Diese Auslegung der kommunalen Vorschrift ist nachvollziehbar, insbesondere da es sich um eine Gestaltungsvorschrift handelt und sie mit der optischen Erscheinung übereinstimmt. Sie ist daher mit Blick auf die Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. Der Abschluss des Gebäudevorsprungs muss demnach die generellen Vorschriften über die Dachgestaltung nicht einhalten. 5. Gebäudehöhe Südseite a) Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Gebäudehöhe auf der Südseite sei zwar eingehalten, allerdings sei sie nicht korrekt vermasst.