Das Hauptdach des Bauvorhabens ist denn auch als Satteldach ausgestaltet. Der Gebäudevorsprung, welcher dem Obergeschoss als Terrasse dienen soll, wirkt, wie von den Beschwerdeführenden selber festgehalten, eher wie ein Balkon (oder eine Terrasse). Zwar erfolgt der Abschluss dieses Gebäudevorsprungs streng genommen mit einem Flachdach, hingegen tritt dieser optisch nicht so in Erscheinung. Die Gemeinde will das Verbot von Flachdächern offensichtlich nicht als Verbot von Terrassen verstanden wissen. Die Verwendung des Gebäudevorsprungs als Terrasse erachtet sie als zulässig.