Bei den Vorschriften über die zulässigen Dachformen handelt es sich um Gestaltungsvorschriften. Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 GBR weist darauf hin, dass die Einschränkungen von Dachformen und Dachneigungen insbesondere für die Hauptdachflächen gelten sollen. Hauptdachflächen prägen die optische Erscheinung eines Gebäudes stark. Die Gemeinde will mit diesen Gestaltungsvorschriften Flachdächer bei Hauptgebäuden verhindern. Das Hauptdach des Bauvorhabens ist denn auch als Satteldach ausgestaltet.