Die Dachvorsprünge sollen den Haustypen entsprechen und den umgebenden Gebäuden angepasst sein, mindestens aber 60 cm betragen für Hauptbauten bis zu einer Höhe von 6 m, mindestens aber 90 cm für Hauptbauten ab einer Höhe von 6 m. Auch hat der traufseitige Dachvorsprung mindestens der Kniewandhöhe zu entsprechen (Art. 24 Abs. 5 GBR). RA Nr. 110/2016/113 7