Die Gebäudehöhe der Nebenbaute beträgt 2.96 m. Damit hält der Geräteraum die massgebliche Gebäudehöhe einer unbewohnten An- und Nebenbaute ein. 4. Dachgestaltung des Gebäudevorsprungs a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die "Wohnraumerweiterung" inkl. Balkon im Süden überschreite die zulässigen Masse einer An- und Nebenbaute. Daher seien die für einen Hauptbau geltenden Vorschriften anzuwenden. Insbesondere seien die Anforderungen an die Dachgestaltung einzuhalten.