insbesondere dessen Westfassade grösser oder länger erschiene. Die Verlängerung des Daches steht damit nicht in einem so klaren und engen funktionellen Zusammenhang mit der Nebenbaute, als dass sich die Nebenbaute faktisch um die Breite des Vordaches vergrössern würde. Der Wortlaut von Art. 20 GBR verlangt zudem eindeutig, dass die Gebäudehöhe bei der Fassadenmitte und nicht bei der Mitte des Daches zu messen ist. Obwohl das Dach bis zur Hauptbaute reicht, ist nur die tatsächliche Fassade der Nebenbaute für die Ermittlung der Fassadenmitte massgebend. Die Beschwerdegegner haben daher die Gebäudehöhe korrekt eingezeichnet. Die Gebäudehöhe der Nebenbaute beträgt 2.96 m.