b) Gemäss Art. 15 GBR9 genügt für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, allseitig ein Grenzabstand von 2 m, sofern die Gebäudehöhe dieser Bauten im Baugebiet 3 m und ihre Grundfläche 40 m2 nicht übersteigen. Bei Hauptbauten sind nur Satteldächer sowie Mansard-, Walm- und Zeltdächer als Dachformen zulässig (Art. 24 Abs. 1 GBR). Bei An- und Nebenbauten sind auch Pultdächer und Flachdächer erlaubt (Art. 24 Abs. 2 GBR). Die Gebäudehöhe wird gemäss Art. 20 GBR in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art.