Offensichtlich haben die Beschwerdeführenden aber zwischenzeitlich von sämtlichen Eingaben Kenntnis erhalten, denn sie haben diese ihrer Beschwerde beigelegt. Sie konnten sich daher in ihrer Beschwerde damit auseinandersetzen und sich auch zur eingereichten Projektänderung äussern. Als erste Rechtsmittelinstanz kann die BVE Bauvorhaben frei prüfen (Art. 40 Abs. 3 BauG). Damit konnten die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren umfassend wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wiegt auch nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen wäre. Der Gehörsverletzung ist aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (Vgl. E. 6).