c) Bei den Vorakten der Gemeinde finden sich keine Dokumente, welche darauf hindeuteten, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden die genannten Eingaben der Beschwerdegegner zustellte. Die Gemeinde liess sich zu diesem Vorwurf nicht vernehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren zu diesen Eingaben nicht äussern konnten. Damit verletzte die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Offensichtlich haben die Beschwerdeführenden aber zwischenzeitlich von sämtlichen Eingaben Kenntnis erhalten, denn sie haben diese ihrer Beschwerde beigelegt.