1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Gemeinde Riggisberg vom 6. Juli 2016 sowie die Verfügung des AGR vom 9. Mai 2016 aufgehoben werden und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;