b) Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren vor der Vorinstanz müssen in diesem Entscheid nicht geregelt werden. Zwar werden der angefochtene Entscheid und damit auch die entsprechende Kostenverfügung aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Gemeinde, so dass sie diese Kosten im Rahmen des zu fällenden Entscheides liquidieren kann. III. Entscheid