Wiederherstellungsverfahren einleiten müssen. 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3. RA Nr. 110/2016/107 11 Aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 erübrigt es sich schliesslich, auf die weiteren, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen einzugehen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15).