Da die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2016 mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid aufgehoben wird, wird die Gemeinde in ihrem neuen Entscheid hinsichtlich der weiteren Gegenstände (Kiesplatz, Blocksteinmauer, Abgrenzungsmauer, Weglein) nochmals über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden haben. Sollte der neue Anbau auf der Ostseite des Gebäudes F.________ Nr. 2a vom AGR als nicht bewilligungsfähig eingestuft werden, so wird die Gemeinde zudem hinsichtlich des derzeit bestehenden Anbaus auf dieser Seite des Gebäudes zu überprüfen haben, ob dieser rechtmässig bewilligt wurde und – falls dies nicht der Fall ist – ein