g) Da die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2016 mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid aufgehoben wird, wird die Gemeinde in ihrem neuen Entscheid hinsichtlich der weiteren Gegenstände (Kiesplatz, Blocksteinmauer, Abgrenzungsmauer, Weglein) nochmals über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden haben.