Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wurde vom AGR noch nicht geprüft und bedarf noch weiterer Abklärungen. So ist insbesondere zu klären, ob beim geplanten Hühnerhaus eine tierfreundliche Haltung gewährleistet werden kann und ob sowie in welchem Umfang die nahegelegene Wohnbaute der Beschwerdegegnerin 2 noch Erweiterungsmöglichkeiten zulässt.