Dabei können auch neue Aussenanlagen bewilligt werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24e Abs. 2 RPG). Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen gemäss Absatz 5 dieser Bestimmung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG erfüllt sind. Die hobbymässige Tierhaltung gilt zudem als Erweiterung der Wohnnutzung der nahegelegenen Wohnbaute, wobei sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Art. 42 Abs. 3 RPV anzurechnen sind (Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV).