Die Umnutzung eines bestehenden Gebäudes zu einem Hühnerhaus sowie die Umzäunung des angrenzenden Hühnerhofs könnten jedoch in den Anwendungsbereich von Art. 24e RPG fallen. Nach dieser Bestimmung werden in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bauliche Massnahmen bewilligt, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten (Art. 24e Abs. 1 RPG). Dabei können auch neue Aussenanlagen bewilligt werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24e Abs. 2 RPG).