e) Weiter ist auch die Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung des bestehenden Anbaus auf der Nordseite des Gebäudes F.________ Nr. 2a zu einem Hühnerhaus sowie die neue Einfriedung für den Hühnerhof ungenügend abgeklärt worden. Das AGR bewilligte auch diese Teile des Bauvorhabens unter Art. 24c RPG, ohne sich näher dazu zu äussern. Es ist fraglich, ob diese Umnutzung eines Schopfes bzw. einer Garage zu einem Hühnerhaus noch als teilweise Zweckänderung im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG gelten kann und ob die neue Einfriedung für den Hühnerhof die Voraussetzungen des oben erwähnten Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllt.