41 Abs. 2 RPV). Diese Voraussetzung ist daher näher zu überprüfen, was zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen bedarf. Weiter stellt dieser Anbau eine Erweiterung des Schopfes ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens dar. Er fällt damit in den Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG. Diese Bestimmung, an deren Voraussetzungen nach dem Gesagten hohe Anforderungen zu stellen sind, wird in der Verfügung des AGR vom 9. Mai 2016 mit keinem Wort erwähnt bzw. geprüft. Es ist zu bezweifeln, ob die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllt sind. In Anbetracht der vom AGR kommunizierten Praxisänderung ist es angezeigt, dass 12 BGer 1C_247/2015 vom 14.1.2016, E. 4.2.