d) Wie alle umstrittenen Bauvorhaben hat das AGR auch den neuen Anbau auf der Ostseite des bestehenden, altrechtlichen Gebäudes F.________ Nr. 2a mit integrierter Kühlzelle unter Art. 24c RPG bewilligt. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung (vgl. E. 2c) wurden von der Fachbehörde jedoch ungenügend bzw. unvollständig überprüft. So ist unklar, ob es sich bei diesem unbewohnten Gebäude F.________ Nr. 2a – in der Verfügung des AGR vom 9. Mai 2016 als Schopf/ehemalige Garage bezeichnet – um eine landwirtschaftliche Baute gehandelt hat oder nicht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kommt Art. 24c RPG überhaupt zur Anwendung (vgl. Art. 41 Abs. 2 RPV).