An Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind mit Blick auf Art. 24c Abs. 4 RPG hohe Anforderungen zu stellen.12 Die Frage, ob die Identität der Baute bei äusseren Erweiterungen gewahrt ist, stellt sich somit erst, wenn das Bauvorhaben für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für die energetische Sanierung notwendig ist, resp. die bessere Einpassung der Baute in die Landschaft bezweckt. Im Zusammenhang mit Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens hat das AGR Ende September 2016 aufgrund einer Intervention des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) seine Praxis zu Art. 24c Abs. 4 RPG angepasst bzw. verschärft.13