Bei dieser Ausgangslage wird vorliegend auf die Beschwerde eingetreten, auch wenn die Einsprache- und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zweifelhaft ist. In einem 9 René Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in ZBl 7/2015, S. 360, mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_43/2011 vom 8. April 2011, E. 7. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 40-41 N. 11a. RA Nr. 110/2016/107 7 allfälligen späteren Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer allerdings näher belegen müssen, wieso er sich als legitimiert erachtet.