Für die Prüfung dieser Vorhaben unter den Ausnahmebestimmungen von Art. 24 ff. RPG bedarf es weiterer Abklärungen. Die Sache wird daher zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgeschickt. Das Bauvorhaben wurde damit im vorinstanzlichen Verfahren ungenügend auf seine Vereinbarkeit mit Bundesrecht überprüft, weshalb der angefochtene Entscheid (sowie die Verfügung des AGR) erhebliche Mängel aufweist. Auch bei fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers wäre es daher gerechtfertigt, die Beschwerdesache von Amtes wegen zu behandeln.