Analog zur Rechtsprechung bei Strassenprojekten oder funktionellen Verkehrsbeschränkungen dürfte jedoch auch hier der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Strassenabschnitt regelmässig benutzt, für die Legitimation nicht ausreichen; vielmehr muss zusätzlich glaubhaft erscheinen, das Vorhaben habe für ihn bezüglich der Strassenbenützung unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge.9 Ob vorliegend eine solche Intensität erreicht wird, ist zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer selber nicht vorbringt, die Durchfahrt werde für ihn aufgrund des Bauvorhabens erschwert.