Im Bezug auf das Bauvorhaben hebt sich der Beschwerdeführer einzig dadurch von der Allgemeinheit ab, dass seine Parzelle über dieselbe Strasse erschlossen ist und er auf dem Weg in das Dorf Riggisberg und zurück beim Grundstück der Beschwerdegegner vorbei fährt. Analog zur Rechtsprechung bei Strassenprojekten oder funktionellen Verkehrsbeschränkungen dürfte jedoch auch hier der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Strassenabschnitt regelmässig benutzt, für die Legitimation nicht ausreichen;