generieren sollte, würde dieser zwischen dem Dorf Riggisberg und der Bauparzelle und nicht beim dahinterliegenden Abschnitt dieser Strasse im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers anfallen. Im Bezug auf das Bauvorhaben hebt sich der Beschwerdeführer einzig dadurch von der Allgemeinheit ab, dass seine Parzelle über dieselbe Strasse erschlossen ist und er auf dem Weg in das Dorf Riggisberg und zurück beim Grundstück der Beschwerdegegner vorbei fährt.