Die Parzelle des Beschwerdeführers mit seinem Wohnhaus liegt zwar an derselben Strasse, befindet sich jedoch, vom Dorf Riggisberg her gesehen, weiter dorfauswärts. Selbst wenn das Bauvorhaben einen leichten Mehrverkehr 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 4, mit weiteren Hinweisen. 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. RA Nr. 110/2016/107 6