Diese Distanzen liegen ausserhalb des Bereichs, in dem nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis von benachbarten Grundstücken ausgegangen werden kann. Näher zu untersuchen ist aber, ob weitere Gründe bestehen, welche trotz dieser Distanz zu einer besonderen Betroffenheit des Beschwerdeführers führen. Mit dem umstrittenen Bauvorhaben sollen auf der Parzelle der Beschwerdegegner beim bestehenden Gebäude F.________ 2a ein bisheriger Anbau einem neuen Anbau mit etwas anderen Dimensionen und integrierter Kühlzelle weichen sowie ein weiterer Anbau auf der Nordseite dieses Gebäudes in ein Hühnerhaus umgenutzt werden.