Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die Verfügungen des AGR nach Art. 24 ff. RPG – sowie baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG3). Die BVE ist somit zur Beurteilung der fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdegegner bringen vor, die Beschwerde sei ungenügend begründet. Mit der Argumentation der Gemeinde und des AGR setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG4 eine Begründung enthalten. An diese werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus