a) Mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte die Gemeinde das Baugesuch der Beschwerdegegner zu überwiegenden Teilen. Im Zusammenhang mit der Umgebungsgestaltung erteilte sie diversen, bereits realisierten Vorhaben (implizit) den Bauabschlag und verfügte hinsichtlich des Kiesplatzes die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; hinsichtlich der weiteren Gegenstände (Blocksteinmauer, Abgrenzungsmauer, Weglein) verzichtete sie auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die Verfügungen des AGR nach Art.