einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 17. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde verlangt mit Stellungnahme vom 25. August 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Einsprache- und Beschwerdelegitimation