Zudem ordnete die Gemeinde mit dem Entscheid vom 6. Juli 2016 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Bereich des Kiesplatzes an, indem dieser Bereich innert Frist humusiert und begrünt werden muss. Hinsichtlich weiterer Gegenstände (Blocksteinmauer, 20cm-Abgrenzungsmauer, Weglein) wurde auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 6. Juli 2016. Die ganze Parzelle sei in den ursprünglichen Zustand des Jahres 2004 zurückzuführen.