Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 9. Mai 2016 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1 unter Auferlegung diverser Nebenbestimmungen. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde Riggisberg mit Gesamtentscheid vom 6. Juli 2016 die Baubewilligung. Hinsichtlich der abzubrechenden Kleingebäude setzte sie eine Frist. Zudem ordnete die Gemeinde mit dem Entscheid vom 6. Juli 2016 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Bereich des Kiesplatzes an, indem dieser Bereich innert Frist humusiert und begrünt werden muss.