ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/107 Bern, 2. November 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Frau B.________ Beschwerdegegnerin 1 Herrn C.________ Beschwerdegegner 2 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Riggisberg, Bauverwaltung, vordere Gasse 2, 3132 Riggisberg Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Riggisberg vom 6. Juli 2016 (2'282/2015; Abbruch von Bauten, Anbau, Umnutzung) und Verfügung des AGR vom 9. Mai 2016 I. Sachverhalt 1. Nach verschiedenen Abklärungen, Voranfragen und Besichtigungen vor Ort reichten die Beschwerdegegner am 21. April 2015 bei der Gemeinde Riggisberg ein Baugesuch ein. RA Nr. 110/2016/107 2 Dieses wurde in der Folge mehrfach überarbeitet und bereinigt. Ersucht wurde um die Bewilligung für diverse Bauvorhaben auf Parzelle Riggisberg Grundbuchblatt Nr. E.________ in der Landwirtschaftszone. So soll beim bestehenden Gebäude Nr. 2a (Schopf/ehemalige Garage) der östliche Schopfteil abgebrochen und durch einen neuen Anbau (2.9 m x 3.87 m) ersetzt werden. Im neuen Anbau ist der Einbau einer Kühlzelle vorgesehen. Weiter sollen diverse Kleingebäude abgebrochen und ein alter Anbau auf der Nordseite des Gebäudes Nr. 2a in ein Hühnerhaus umgenutzt werden. Schliesslich soll der Hühnerhof mit einem 2 m hohen Maschendrahtzaun eingefriedet werden. Für diverse weitere Umgebungsgestaltungen auf der Parzelle sowie die Nutzung des Grundstücks zum bodenabhängigen Anbau von Gemüse, Kräuter und Früchten wurde um die nachträgliche Bewilligung ersucht. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 9. Mai 2016 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1 unter Auferlegung diverser Nebenbestimmungen. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde Riggisberg mit Gesamtentscheid vom 6. Juli 2016 die Baubewilligung. Hinsichtlich der abzubrechenden Kleingebäude setzte sie eine Frist. Zudem ordnete die Gemeinde mit dem Entscheid vom 6. Juli 2016 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Bereich des Kiesplatzes an, indem dieser Bereich innert Frist humusiert und begrünt werden muss. Hinsichtlich weiterer Gegenstände (Blocksteinmauer, 20cm-Abgrenzungsmauer, Weglein) wurde auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 6. Juli 2016. Die ganze Parzelle sei in den ursprünglichen Zustand des Jahres 2004 zurückzuführen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegner stellen mit Beschwerdeantwort vom 15./16. August 2016 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2016/107 3 einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 17. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde verlangt mit Stellungnahme vom 25. August 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Einsprache- und Beschwerdelegitimation a) Mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte die Gemeinde das Baugesuch der Beschwerdegegner zu überwiegenden Teilen. Im Zusammenhang mit der Umgebungsgestaltung erteilte sie diversen, bereits realisierten Vorhaben (implizit) den Bauabschlag und verfügte hinsichtlich des Kiesplatzes die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; hinsichtlich der weiteren Gegenstände (Blocksteinmauer, Abgrenzungsmauer, Weglein) verzichtete sie auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die Verfügungen des AGR nach Art. 24 ff. RPG – sowie baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG3). Die BVE ist somit zur Beurteilung der fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdegegner bringen vor, die Beschwerde sei ungenügend begründet. Mit der Argumentation der Gemeinde und des AGR setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG4 eine Begründung enthalten. An diese werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2016/107 4 dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Rechtsmitteleingabe muss sich aber in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und es muss sinngemäss erkennbar sein, welche Rechtsnorm oder Grundsätze der Ermessungsausübung nach Auffassung der Beschwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, wieso er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist. Im Zusammenhang mit dem neuen Anbau an das bestehende Gebäude F.________ Nr. 2a (Schopf/ehemalige Garage) rügt er etwa, die Beschwerdegegner könnten eine Vergrösserung von maximal 10 % in Anspruch nehmen. Daraus lässt sich schliessen, dass er die Zulässigkeit der Erweiterung dieses Gebäudes im bewilligten Umfang unter Art. 24c RPG in Frage stellt. Damit ist die Beschwerde genügend begründet. c) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, der sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, ist formell zur Beschwerdeführung legitimiert. d) Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer: Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Unter Nachbarn versteht die Verwaltungs- und Gerichtspraxis vorab die Eigentümer von Nachbargrundstücken. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16. RA Nr. 110/2016/107 5 werden. Die Einsprachebefugnis des Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Es wird darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Nachbarn durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.7 Eine weitere Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich etwa dort rechtfertigen, wo von einer Baute besonders starke Emissionen ausgehen.8 e) Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der Parzelle Riggisberg Grundbuchblatt Nr. G.________. Sein Wohnhaus auf dieser Parzelle ist rund 450 m Luftlinie von der Bauparzelle und vom Gebäude F.________ 2a entfernt. Aufgrund der Topographie besteht kein direkter Sichtkontakt zur Bauparzelle. Die nächstgelegene Parzellengrenze der Parzelle Riggisberg Grundbuchblatt Nr. G.________ ist rund 270 m Luftlinie von der Bauparzelle entfernt. Diese Distanzen liegen ausserhalb des Bereichs, in dem nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis von benachbarten Grundstücken ausgegangen werden kann. Näher zu untersuchen ist aber, ob weitere Gründe bestehen, welche trotz dieser Distanz zu einer besonderen Betroffenheit des Beschwerdeführers führen. Mit dem umstrittenen Bauvorhaben sollen auf der Parzelle der Beschwerdegegner beim bestehenden Gebäude F.________ 2a ein bisheriger Anbau einem neuen Anbau mit etwas anderen Dimensionen und integrierter Kühlzelle weichen sowie ein weiterer Anbau auf der Nordseite dieses Gebäudes in ein Hühnerhaus umgenutzt werden. Zudem sollen diverse Nebengebäude abgebrochen und eine Einfriedung im Bereich des Hühnerauslaufs erstellt werden. Die Parzelle dient dem hobbymässigen Anbau von Gemüse, Kräutern und Früchten. Aufgrund dieser diversen, kleineren Bauvorhaben ist nicht mit Mehrverkehr auf der angrenzenden Erschliessungsstrasse zu rechnen. Die Parzelle des Beschwerdeführers mit seinem Wohnhaus liegt zwar an derselben Strasse, befindet sich jedoch, vom Dorf Riggisberg her gesehen, weiter dorfauswärts. Selbst wenn das Bauvorhaben einen leichten Mehrverkehr 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 4, mit weiteren Hinweisen. 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. RA Nr. 110/2016/107 6 generieren sollte, würde dieser zwischen dem Dorf Riggisberg und der Bauparzelle und nicht beim dahinterliegenden Abschnitt dieser Strasse im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers anfallen. Im Bezug auf das Bauvorhaben hebt sich der Beschwerdeführer einzig dadurch von der Allgemeinheit ab, dass seine Parzelle über dieselbe Strasse erschlossen ist und er auf dem Weg in das Dorf Riggisberg und zurück beim Grundstück der Beschwerdegegner vorbei fährt. Analog zur Rechtsprechung bei Strassenprojekten oder funktionellen Verkehrsbeschränkungen dürfte jedoch auch hier der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Strassenabschnitt regelmässig benutzt, für die Legitimation nicht ausreichen; vielmehr muss zusätzlich glaubhaft erscheinen, das Vorhaben habe für ihn bezüglich der Strassenbenützung unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge.9 Ob vorliegend eine solche Intensität erreicht wird, ist zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer selber nicht vorbringt, die Durchfahrt werde für ihn aufgrund des Bauvorhabens erschwert. Letztlich kann jedoch die Einsprache- und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers offen bleiben. So kann die BVE einen Entscheid auf Beschwerde hin auch bei fehlender Legitimation von Amtes wegen ändern oder aufheben, wenn er erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 BauG). Vorausgesetzt ist in formeller Hinsicht einzig, dass das Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht worden ist.10 Vorliegend wurde die Beschwerde rechtzeitig eingereicht. Wie die nachfolgenden Erwägungen zudem zeigen, ist es zweifelhaft, ob einzelne Teile des Bauvorhabens gestützt auf Art. 24c RPG bewilligungsfähig sind. Für die Prüfung dieser Vorhaben unter den Ausnahmebestimmungen von Art. 24 ff. RPG bedarf es weiterer Abklärungen. Die Sache wird daher zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgeschickt. Das Bauvorhaben wurde damit im vorinstanzlichen Verfahren ungenügend auf seine Vereinbarkeit mit Bundesrecht überprüft, weshalb der angefochtene Entscheid (sowie die Verfügung des AGR) erhebliche Mängel aufweist. Auch bei fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers wäre es daher gerechtfertigt, die Beschwerdesache von Amtes wegen zu behandeln. Bei dieser Ausgangslage wird vorliegend auf die Beschwerde eingetreten, auch wenn die Einsprache- und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zweifelhaft ist. In einem 9 René Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in ZBl 7/2015, S. 360, mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_43/2011 vom 8. April 2011, E. 7. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 40-41 N. 11a. RA Nr. 110/2016/107 7 allfälligen späteren Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer allerdings näher belegen müssen, wieso er sich als legitimiert erachtet. 2. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG a) Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 erteilte das AGR den folgenden Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG: Abbruch östlicher Schopfteil an Gebäude Nr. 2a, neuer Anbau 2.9 m x 3.87 m, Einbau Kühlzelle max. 9.45 m2, Abbruch nicht nummerierte Kleingebäude (Nr. 2 und 3 gemäss Umgebungsplan), Umnutzung alter Anbau auf der Nordseite in Hühnerhaus (Nr. 1 gemäss Umgebungsplan), Einfriedung für Hühnerhof mit Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 2.00 m. Dabei führte die Fachbehörde aus, man beurteile das Bauvorhaben gesamthaft als massvolle Ergänzung / Erweiterung / Umgestaltung / Umnutzung eines in der Landwirtschaftszone altrechtlich bestehenden Gebäudes (Schopf/ehemalige Garage). Dem Vorhaben stünden zudem keine wesentlichen raumplanerischen Interessen entgegen. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde Riggisberg mit Gesamtentscheid vom 6. Juli 2016 die Baubewilligung für diese Gegenstände. b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, beim Neubau der Garage könnten die Beschwerdegegner eine Vergrösserung von maximal 10 % in Anspruch nehmen. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 24c RPG bei der Erweiterung des alten Gebäudes Nr. 2a (Schopf/ehemalige Garage). c) Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 2 RPV11). Gemäss Art. 41 Abs. 1 RPV ist Art. 24c RPG auf Bauten und Anlagen anwendbar, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Dazu gehören in erster Linie Bauten und Anlagen, die vor dem 1. Juli 1972 11 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). RA Nr. 110/2016/107 8 erstellt wurden. Hingegen ist Art. 24c RPG nicht anwendbar auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Art. 41 Abs. 2 RPV). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG). An Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind mit Blick auf Art. 24c Abs. 4 RPG hohe Anforderungen zu stellen.12 Die Frage, ob die Identität der Baute bei äusseren Erweiterungen gewahrt ist, stellt sich somit erst, wenn das Bauvorhaben für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für die energetische Sanierung notwendig ist, resp. die bessere Einpassung der Baute in die Landschaft bezweckt. Im Zusammenhang mit Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens hat das AGR Ende September 2016 aufgrund einer Intervention des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) seine Praxis zu Art. 24c Abs. 4 RPG angepasst bzw. verschärft.13 d) Wie alle umstrittenen Bauvorhaben hat das AGR auch den neuen Anbau auf der Ostseite des bestehenden, altrechtlichen Gebäudes F.________ Nr. 2a mit integrierter Kühlzelle unter Art. 24c RPG bewilligt. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung (vgl. E. 2c) wurden von der Fachbehörde jedoch ungenügend bzw. unvollständig überprüft. So ist unklar, ob es sich bei diesem unbewohnten Gebäude F.________ Nr. 2a – in der Verfügung des AGR vom 9. Mai 2016 als Schopf/ehemalige Garage bezeichnet – um eine landwirtschaftliche Baute gehandelt hat oder nicht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kommt Art. 24c RPG überhaupt zur Anwendung (vgl. Art. 41 Abs. 2 RPV). Diese Voraussetzung ist daher näher zu überprüfen, was zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen bedarf. Weiter stellt dieser Anbau eine Erweiterung des Schopfes ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens dar. Er fällt damit in den Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG. Diese Bestimmung, an deren Voraussetzungen nach dem Gesagten hohe Anforderungen zu stellen sind, wird in der Verfügung des AGR vom 9. Mai 2016 mit keinem Wort erwähnt bzw. geprüft. Es ist zu bezweifeln, ob die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllt sind. In Anbetracht der vom AGR kommunizierten Praxisänderung ist es angezeigt, dass 12 BGer 1C_247/2015 vom 14.1.2016, E. 4.2. 13 Vgl. Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG Nr. 7/721.0/14.2 vom 26. September 2016. RA Nr. 110/2016/107 9 sich die Fachbehörde damit nochmals auseinandersetzt und das Vorhaben auf dessen Vereinbarkeit mit Art. 24c Abs. 4 RPG überprüft. e) Weiter ist auch die Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung des bestehenden Anbaus auf der Nordseite des Gebäudes F.________ Nr. 2a zu einem Hühnerhaus sowie die neue Einfriedung für den Hühnerhof ungenügend abgeklärt worden. Das AGR bewilligte auch diese Teile des Bauvorhabens unter Art. 24c RPG, ohne sich näher dazu zu äussern. Es ist fraglich, ob diese Umnutzung eines Schopfes bzw. einer Garage zu einem Hühnerhaus noch als teilweise Zweckänderung im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG gelten kann und ob die neue Einfriedung für den Hühnerhof die Voraussetzungen des oben erwähnten Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllt. Die Umnutzung eines bestehenden Gebäudes zu einem Hühnerhaus sowie die Umzäunung des angrenzenden Hühnerhofs könnten jedoch in den Anwendungsbereich von Art. 24e RPG fallen. Nach dieser Bestimmung werden in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bauliche Massnahmen bewilligt, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten (Art. 24e Abs. 1 RPG). Dabei können auch neue Aussenanlagen bewilligt werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24e Abs. 2 RPG). Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen gemäss Absatz 5 dieser Bestimmung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG erfüllt sind. Die hobbymässige Tierhaltung gilt zudem als Erweiterung der Wohnnutzung der nahegelegenen Wohnbaute, wobei sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Art. 42 Abs. 3 RPV anzurechnen sind (Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wurde vom AGR noch nicht geprüft und bedarf noch weiterer Abklärungen. So ist insbesondere zu klären, ob beim geplanten Hühnerhaus eine tierfreundliche Haltung gewährleistet werden kann und ob sowie in welchem Umfang die nahegelegene Wohnbaute der Beschwerdegegnerin 2 noch Erweiterungsmöglichkeiten zulässt. f) Damit zeigt sich, dass für die Prüfung des Bauvorhabens unter den Ausnahmetatbeständen von Art. 24c und 24e RPG noch weitere Sachverhaltsabklärungen nötig sind. Das AGR als zuständige Bewilligungsbehörde für Bauten ausserhalb der RA Nr. 110/2016/107 10 Bauzone wird die verschiedenen Bauvorhaben nochmals beurteilen müssen. Die Fachbehörde wird sich dabei – auch in Anbetracht ihrer nach Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2016 ergangenen Praxisänderung zu Art. 24c RPG – näher zu den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zu äussern haben. Ebenso zu prüfen ist, ob es sich beim betroffenen Gebäude F.________ Nr. 2a um eine landwirtschaftliche Baute gehandelt hat oder nicht. Hinsichtlich der Hühnerhaltung sind die Voraussetzungen von Art. 24e RPG und Art. 42b RPV zu den baulichen Möglichkeiten bei hobbymässiger Tierhaltung näher zu untersuchen. Die Fragen, ob die Voraussetzungen der tiergerechten Haltung erfüllt sind sowie ob und in welchem Umfang die angrenzende Wohnbaute noch Erweiterungsmöglichkeiten bietet, bedarf ebenfalls zusätzlicher Abklärungen. Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben.14 Nach dem Gesagten erweist sich die Angelegenheit als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Rechtsmittelinstanz, die erwähnten Abklärungen erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. g) Da die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2016 mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid aufgehoben wird, wird die Gemeinde in ihrem neuen Entscheid hinsichtlich der weiteren Gegenstände (Kiesplatz, Blocksteinmauer, Abgrenzungsmauer, Weglein) nochmals über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden haben. Sollte der neue Anbau auf der Ostseite des Gebäudes F.________ Nr. 2a vom AGR als nicht bewilligungsfähig eingestuft werden, so wird die Gemeinde zudem hinsichtlich des derzeit bestehenden Anbaus auf dieser Seite des Gebäudes zu überprüfen haben, ob dieser rechtmässig bewilligt wurde und – falls dies nicht der Fall ist – ein Wiederherstellungsverfahren einleiten müssen. 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3. RA Nr. 110/2016/107 11 Aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 erübrigt es sich schliesslich, auf die weiteren, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen einzugehen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). b) Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren vor der Vor- instanz müssen in diesem Entscheid nicht geregelt werden. Zwar werden der angefochtene Entscheid und damit auch die entsprechende Kostenverfügung aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Gemeinde, so dass sie diese Kosten im Rahmen des zu fällenden Entscheides liquidieren kann. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Gemeinde Riggisberg vom 6. Juli 2016 sowie die Verfügung des AGR vom 9. Mai 2016 aufgehoben werden und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2016/107 12 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Frau B.________, eingeschrieben - Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Riggisberg, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin