hier auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde wird aus diesen Gründen nicht eingetreten. 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund des geringen Aufwands wird hier jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 25. Juli 2016 gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 16. Juni 2016 wird nicht eingetreten.