erstreckt werden kann, wenn eine unaufschiebbare Abwesenheit bevorsteht. Dafür stand der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung: Von der Baubewilligung hat sie am 18. Juni 2016 Kenntnis erhalten. Danach verstrich gut eine Woche der Rechtsmittelfrist bis sie beim Regierungsstatthalteramt eine Fristerstreckung beantragte und ihre Abwesenheit begann. In dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin auch eine Rechtsvertretung beiziehen können. Diese hätte die Beschwerde problemlos während der Dauer der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist einreichen können. Diese Vorkehrung traf die Beschwerdeführerin nicht. Andere entschuldbare Gründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Solche sind