Unbehelflich ist auch ihr Einwand, in der Rechtsmittelbelehrung und in Art. 40 BauG werde nirgends erwähnt, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei. Von Laien darf erwartet werden, dass sie sich rechtzeitig erkundigen, z.B. mittels telefonischer Anfrage bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde oder durch Nachfragen bei einer rechtskundigen Person, ob eine Frist 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. «Track & Trace» der Schweizerischen Post zur Nr. 98.00.256000.00210722 RA Nr. 110/2016/106 4